Änderung bei Zeugenvorladungen – Umgang und Einschätzung

Kürzlich wurde § 163a (5) StPO geändert, bzw. erweitert. Besten Dank hiermit an die Landesregierungen NRW, Bayern (natürlich), Hessen, Niedersachsen und Thüringen, die diese Gesetzesänderung in den  Bundesrat eingebracht haben!

So heißt es nun im Wortlaut:

„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor der Polizeibehörde zu
erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag oder ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Bei unberechtigter Weigerung eines Zeugen kann die Staatsanwaltschaft von den in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln Gebrauch machen. § 161a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 gilt entsprechend.“

 

Bisher war für uns ganz klar: Werden wir von den Cops vorgeladen,
erscheinen wir nicht – müssen wir ja auch nicht. Ganz egal, ob als
Beschuldigte*r oder Zeug*in. Nur bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft
mussten wir erscheinen, da galt die Regel: Nur mit Anwält*in.

Nun ist es, durch die vage Formulierung, möglich geworden, dass eine
staatsanwaltliche Vorladung schneller möglich ist und die Anwesenheit
der Staatsanwaltschaft nicht mehr von Nöten sein wird. Denkbär wäre
jetzt, dass die Cops vorher einen „pauschalen Auftrag“ der
Staatsanwaltschaft erhalten und nun in eigener Regie Zeug*innen laden
und vernehmen.
Auch in Hinblick auf Ladungen, bzw. Ladungsfristen bleibt die
Gesetzesänderung schwammig. Die Cops haben nun theoretisch die
Möglichkeit an Ort und Stelle Personen zu Zeugen zu ernennen und damit
auch zu versuchen Menschen sofort zu einer Aussage zu drängen. Es gilt
also hier erst recht: Kenne deine Rechte! Eine „Ladung“ mit
„Aussagepflicht“ an Ort und Stelle ist, nach wie vor, ohne
staatsawaltiche Verfügung nicht zulässig. Du hast ebenfalls das Recht
auf einen anwaltlichen Beistand!
Ob und wie uns diese Gesetzesänderung auf die Füße fallen wird, ist noch
unklar. Das wird die Praxis zeigen. Wir haben uns ein wenig umgehört und
fachlichen Rat eingeholt. Deshalb ist unsere vorläufige Einschätzung:
Staatsanwaltliche Vorladungen waren bis dahin ein vergleichsweise selten
genutztes Instrument der Repressionsbehörden. Sollte dies auch weiterhin
so bleiben, ändert sich also nur der Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft nicht mehr persönlich bei der Vernehmung dabei sein
muss.

Wichtig für uns ist daher: Keine Panik! Mach dich mit deinen Rechten
vertraut und behalte einen kühlen Kopf! Prüfe ggf. deine Zeugenvorladung
ganz genau: Ist es eine rein polizeiliche Vorladung? Oder wurde diese im
Auftrag der Staatsanwaltschaft verfasst?
Du hast das Recht auf eine*r Anwält*in bei jeder Vernehmung! Solltest du
dir unsicher sein, dann kannst du uns auch gerne kontaktieren. Entweder
bei der Anlaufstelle im Stadtteilladen Schwarze Katze oder verschlüsselt via Mail

(http://www.red-side.net/cms/rote-hilfe-og-nuernbergfuertherlangen/rote-hilfe-og-nuernbergfuertherlangen-kontakt/)